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Kündigungsentschädigung: Wissenswertes im Überblick

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2022


Wird ein Dienstverhältnis aus bestimmten Gründen aufgelöst, haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Was Sie darüber wissen sollten, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Anspruch

Ein Anspruch auf eine Kündigungsent­schädigung besteht unter anderem bei

  • einer unbegründeten Entlassung,
  • einem berechtigten vorzeitigen Austritt, sofern dieser von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber verschuldet wurde, oder
  • einer zeit- bzw. rechtswidrigen Kündigung.

Höhe

Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung kommt das Ausfallsprinzip zur Anwendung. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer soll finanziell so gestellt werden, wie dies bei einer ordnungsgemäßen Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt wäre.

Die Kündigungsentschädigung gebührt bei unbefristeten Dienstverhältnissen daher bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin. Bei befristeten Dienstverhältnissen gebührt sie bis zum Ablauf der Befristung.

Die Kündigungsentschädigung beinhaltet

  • das Entgelt (Lohn, Gehalt, Zulagen, durchschnittliches Überstundenentgelt etc.), welches während der fiktiven Kündigungsfrist zugestanden wäre,
  • die anteiligen Sonderzahlungen,
  • die Abgeltung eines erst während dieses fiktiven Zeitraumes entstehenden neuen oder höheren Urlaubsanspruches sowie
  • eine während der fiktiven Kündigungsfrist entstandene höhere Abfertigung (bei der Abfertigung Alt).


Eine Kündigungsentschädigung steht nicht immer in voller Höhe zu. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer muss sich anrechnen lassen, was sie bzw. er sich infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart, durch andere Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich verabsäumt hat. Die Kündigungsentschädigung wird jedoch im Ausmaß von drei Monatsentgelten jedenfalls ohne Abzug fällig.

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Die Kündigungsentschädigung verlängert die Pflichtversicherung. Die Pflichtversicherung endet nicht mit dem Ende des Dienstverhältnisses, ­sondern mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende Kündigungsentschädigung ist auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist umzulegen.

Wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung und eine Urlaubsersatzleistung hat, ist für die Ermittlung des Verlängerungszeitraumes der Pflichtversicherung zuerst die Kündigungsentschädigung und anschließend die Urlaubsersatzleistung heranzu­ziehen.

Bitte beachten Sie: Für Beitragszeiträume, in denen nur mehr eine Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung abgerechnet wird, ist jedenfalls eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu übermitteln.

Hinweis: Während des Bezuges einer Kündigungsentschädigung ruhen die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Beitragsgrundlage

Die Kündigungsentschädigung unterliegt bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragspflicht. Die Beitragsgrundlage umfasst alle Entgeltbestandteile zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, auf die die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist Anspruch gehabt ­hätte.

Bisher beitragsfreie Bezüge (zum Beispiel Schmutzzulagen) sind infolge der Kündigungsentschädigung für diesen Zeitraum beitragspflichtig.

Die laufenden Anteile der Kündigungsentschädigung (zum Beispiel Lohn oder Gehalt) sind beitragsrechtlich als allgemeine Beitragsgrundlage zu melden und abzurechnen. Sie sind auf die durch die Verlängerung der Pflichtversicherung entstandenen Beitragsmonate aufzuteilen. Die entsprechenden Beitragssätze und Höchstbeitragsgrundlagen sind zu beachten.

Die anfallenden Sonderzahlungsanteile sind als Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen zu melden. Die Sonderzahlungsanteile sind im Beendigungsmonat (= arbeitsrechtliche Fälligkeit) abzurechnen.

Für die Zeit der Verlängerung der Pflichtversicherung sind auch die Nebenbeiträge, Umlagen und der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge abzuführen.

Die Beurteilung der Verminderung bzw. des Entfalles des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei geringem Einkommen erfolgt anhand der durch die Verlängerung der Pflichtversicherung entstandenen Beitragsmonate und deren jeweilige Beitragsgrundlage.

Abmeldung

Auf der Abmeldung ist im Feld "Beschäftigungsverhältnis Ende" das Datum des arbeitsrechtlichen Endes der Beschäftigung anzugeben. Die Felder "Entgeltanspruch Ende" und "Betriebliche Vorsorge Ende" sind mit dem Datum des Endes der Pflichtversicherung zu befüllen. In den Feldern "Kündigungsentschädigung ab" und "Kündigungsentschädigung bis" ist der Zeitraum der Kündigungsentschädigung einzutragen. 

Beispiel Verlängerung der Pflichtversicherung

Ein Angestellter tritt berechtigt vorzeitig am 27.06.2022 aus. Kündigungstermin ist der 30.09.2022. Er erhält daher eine Kündigungsentschädigung vom 28.06.2022 bis 30.09.2022. Weiters hat er Anspruch auf zwei Tage Urlaubsersatzleistung.

  • Die Kündigungsentschädigung verlängert die Pflichtversicherung bis 30.09.2022 und die Urlaubsersatzleistung verlängert anschließend die Pflichtversicherung bis 02.10.2022.
  • Auf der Abmeldung ist daher das Feld "Beschäftigungsverhältnis Ende“ mit dem 27.06.2022 zu befüllen = arbeitsrechtliches Ende. In den Feldern "Entgeltanspruch Ende“ und "Betriebliche Vorsorge Ende“ ist der 02.10.2022 einzutragen = Ende der Pflichtversicherung.
  • Eine mBGM ist für die Monate Juni bis Oktober 2022 zu übermitteln. Im Feld "Verrechnung enthält Kündigungsentschädigung/Urlaubsersatzleistung“ ist "Ja“ auszuwählen.

Exkurs Urlaubsersatzleistung

Eine Urlaubsersatzleistung steht der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer für im Beendigungszeitpunkt des Dienstverhältnisses noch nicht verbrauchten und noch nicht verjährten Urlaub zu.

Im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt die Urlaubsersatzleistung nur anteilig. Ein bereits verbrauchter Urlaub ist mit dem anteiligen Urlaubsanspruch aufzurechnen. Für einen nicht verbrauchten Resturlaub aus früheren Urlaubsjahren gebührt die Urlaubsersatzleistung in voller Höhe.

Für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung wird das entsprechende Urlaubsentgelt herangezogen. Es kommt das Ausfallsprinzip zur Anwendung. Als Urlaubsersatzleistung wird jenes Entgelt ausbezahlt, das die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme des Urlaubes erhalten hätte.

Nähere Infos und Beispiele zur Berechnung der Urlaubsersatz­leistung finden Sie unter dem Link "Ersatzleistung für Urlaubsentgelt“ in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK