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Aufwendungen für die Zukunftssicherung

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 11/September 2022


Aufwendungen für die Zukunftssicherung sind Ausgaben der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für Versicherungs- bzw. Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Prämienzahlungen für eine Lebensversicherung). Sie dienen dazu, die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer oder ihr bzw. ihm nahestehende Personen im Falle von Krankheit, Invalidität, Alter oder Tod abzusichern. Wie diese Ausgaben beitragsrechtlich zu behandeln sind, erfahren Sie hier.

Beitragsfreiheit

Aufwendungen für die Zukunftssicherung sind unter folgenden Voraussetzungen beitragsfrei:

  • Die Ausgaben werden für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen getätigt oder fließen dem Betriebsratsfonds zu.
  • Die Beiträge werden von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber direkt an das Versicherungsunternehmen geleistet.
  • Die Ausgaben für die einzelne Dienstnehmerin bzw. den einzelnen Dienstnehmer übersteigen 300,00 Euro jährlich (25,00 Euro monatlich) nicht. Ein darüber hinausgehender Betrag ist beitragspflichtig.
  • Die Zukunftssicherung muss für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bzw. für bestimmte Gruppen gleichartig sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bzw. eine bestimmte Gruppe von diesem Angebot auch tatsächlich Gebrauch machen.
  • Begünstigte bzw. Begünstigter des Versicherungsvertrages und damit unmittelbar berechtigt ist entweder die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer oder eine unterhaltsberechtigte angehörige Person.
  • Die Versicherungspolizze ist bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber oder einem Rechtsträger zu hinterlegen. 

Bezugsumwandlung

Verzichtet die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer zu Gunsten einer Zukunftssicherungsmaßnahme auf einen Gehaltsbestandteil oder auf einen Teil der zustehenden Ist-Lohnerhöhung, liegt eine Bezugsumwandlung vor. 

In einem solchen Fall liegt eine beitragspflichtige Einkommensverwendung durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer vor, sodass die Beitragsfreiheit nach § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nicht besteht. Es sind daher für jene Entgeltteile, die für die Zukunftssicherung verwendet werden, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (Verwaltungsgerichtshof - VwGH 16.06.2004, 2001/08/0028).

Die Beitragsgrundlage sowie die Bemessungsgrundlage für Geldleistungsansprüche, wie zum Beispiel Krankengeld oder Pension, bleiben unverändert. 

Hinweise
: Zu einer Reduzierung der Beitragsgrundlage kann es nur kommen, wenn sich durch eine vereinbarte Änderung des Dienstvertrages der Anspruchslohn entsprechend verringert. Der Anspruch laut Kollektivvertrag oder sonstiger lohngestaltender Vorschrift darf dabei nicht unterschritten werden.

Beachten Sie bitte: Gemäß § 539a Abs. 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Beispielsweise wäre die Änderung des Dienstvertrages als Scheinvereinbarung zu werten, wenn zeitgleich die Rücknahme der Verringerung des Anspruchslohnes bei Ende der Zukunftssicherungsmaßnahme vereinbart wäre.

Für Berufsgruppen mit festen gesetzlichen Entlohnungsregelungen (zum Beispiel Vertragsbedienstete) kann eine Bezugskürzung nicht beitragsfrei behandelt werden. Der Ist-Lohn und der Anspruchslohn sind in diesem Fall immer gleich hoch. 

Steuerrechtliche Behandlung

Lohnsteuerrechtlich besteht im Falle einer Bezugsumwandlung Steuerfreiheit (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a Einkommensteuergesetz 1988).

Auf Seiten der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers kommt es zu einer Lohnsteuerersparnis. Für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber ist bis zur Höchstgrenze von 300,00 Euro pro Jahr kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie keine Kommunalsteuer zu entrichten.

Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt.

Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK