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Einhebung des Service-Entgeltes

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2022


Das Service-Entgelt für die e-card fällt für Personen an, die am 15.11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ­stehen. Für 2023 ist am 15.11.2022 ein Service-Entgelt von 12,95 Euro fällig.

Das Service-Entgelt für die e-card ist für nachstehende Personen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber einzuheben:

  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in einem Ausbildungsverhältnis
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die wegen einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder Kündigungsentschädigung


Folgende Personengruppen sind von der Einhebung des Service-Entgeltes ausgenommen:

  • Geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die am Stichtag zum 15.11. keine Bezüge erhalten (etwa bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst)
  • Dienstnehmerinnen und Dienstneh­mer, die wegen einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
  • Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres auf Grund eines Pensionsantrittes von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden

Meldung und Abfuhr

Im Selbstabrechnerverfahren ist das Service-Entgelt mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15.12. abzuführen.

Im Beitragsvorschreibeverfahren wird das Service-Entgelt automatisch berücksichtigt.

Mehrfachversicherung

Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen einzuheben, bei denen nach den Daten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers Mehrfachversicherungen (oder auch Rezeptgebührenbefreiungen) bestehen. In diesen Fällen wird das Service-Entgelt allerdings auf Antrag der bzw. des Betroffenen durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet.

Autorin: Michaela Podgornik/ÖGK