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COVID-19-Dienstfreistellung ab 01.04.2022 bis 30.06.2022

ACHTUNG: BEITRAG UNAKTUELL!!!
Aktuelle Informationen finden Sie unter folgendem Link: zum Beitrag ...


Veröffentlichung: Newsletter Nr. 4/April 2022, Newsletter Nr. 6/Mai 2022 und Newsletter Nr. 7/Juli 2022


Wurden Personen auf Grund eines ab dem 03.12.2021 ausgestellten COVID-19-Risiko-Attests von ihrer Arbeitsleistung bei Fortzahlung ihres Entgeltes freigestellt, werden den Dienstgeberinnen und Dienstgebern die dadurch anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten auf Antrag ersetzt.

Mit 30.06.2022 endete die COVID-19-Dienstfreistellung von Risikopatientinnen und Risikopatienten. Wurde für Freistellungen ab dem 01.04.2022 das COVID-19-Risiko-Attest nicht bestätigt (vgl. Voraussetzungen, damit eine Erstattung beantragt werden kann), endete der Anspruch auf Freistellung mit 15.04.2022.

Anträge auf Kostenerstattungen für am 30.06.2022 beendete Freistellungen können noch bis spätestens 12.08.2022 eingebracht werden.


Nachstehend die Details zur Erstattungsregelung. Für Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrer regionalen Ansprechperson in Verbindung, die Sie in der Rubrik "Kontakte" oder via WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) abrufen können.

Für welche Personen kann eine Erstattung bei der Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) beantragt werden?

Eine Erstattung ist für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Lehrlinge möglich. Auch für geringfügig Beschäftigte kann eine Erstattung beantragt werden.

Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft kann eine Erstattung nicht bei der ÖGK, sondern beim jeweiligen Land beantragt werden.

Keine Erstattung ist möglich für freie Dienstverhältnisse.

Gibt es Dienstgebergruppen, die von der Erstattung ausgeschlossen sind?

JA - Keine Erstattung ist möglich, wenn das Dienst- oder Lehrverhältnis zu einer politischen Partei oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts besteht, ausgenommen, diese finanzieren die wesentlichen Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte und nehmen am Wirtschaftsleben teil.

Zudem ist die Erstattung für Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden sowie Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis § 29p Vertragsbedienstetengesetz (VBG) anzuwenden ist, ausgeschlossen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Erstattung beantragt werden kann?

  • Der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber wird ein COVID-19-Risiko-Attest vorgelegt, das ab dem 03.12.2021 ausgestellt wurde.
  • Für Freistellungen ab dem 01.04.2022 mussten vor dem 01.04.2022 ausgestellte COVID-19-Risikoatteste innerhalb von zwei Wochen, also bis 15.04.2022 bestätigt werden. Erfolgte innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endete der Anspruch auf Freistellung.
    • Die Bestätigung für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz ausgenommen sind, ist durch eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt auszustellen.
    • Die Bestätigung für Personen, bei denen trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, kann auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen.
  • Die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung weder in der Wohnung erbringen (Homeoffice) noch können die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.
  • Die betroffene Person wird auf Grund dessen von der Arbeitsleistung freigestellt.
  • Das Entgelt wurde an die betroffene Person ausbezahlt.


Die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, sonstigen Beiträge, Steuern und Abgaben ist keine Voraussetzung für die Erstattung, wäre aber wünschenswert. 

Wann und wo ist der Antrag auf Erstattung zu stellen?

Der Antrag auf Erstattung ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der ÖGK einzubringen. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft ist der Antrag an das jeweilige Land zu stellen. 

Achtung: Endete die Freistellung auf Grund des Wegfalles der COVID-19-Dienstfreistellungsregelung am 30.06.2022, können Anträge fristwahrend bis 12.08.2022 gestellt werden.

Für welchen Zeitraum kann eine Erstattung beantragt werden?

Eine Erstattung kann für den Zeitraum 15.12.2021 bis 30.06.2022 beantragt werden.

Welche Nachweise sind als Beilage zum Antrag erforderlich?

  1. Das COVID-19-Risiko-Attest (Ausstellung ab dem 03.12.2021).
  2. Für Freistellungen ab 16.04.2022 die Bestätigung des ab 03.12.2021 bis 31.03.2022 ausgestellten COVID-19-Risiko-Attests durch eine dazu befugte Stelle (vgl. Voraussetzungen, damit eine Erstattung beantragt werden kann) bzw. ein ab dem 01.04.2022 ausgestelltes COVID-19-Risiko-Attest.
  3. Ein Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum, aus dem alle zu erstattenden Steuern, Abgaben und Beiträge ersichtlich sind. Am besten eignet sich das Lohnkonto.

Wo ist der Antrag abrufbar?

  • Der Antrag kann via WEBEKU gestellt werden und findet sich nach dem Login unter dem Menüpunkt "Anträge" - "COVID-19-Dienstfreistellung“. Die Beilagen können im Zuge der Antragstellung hochgeladen werden.
  • Alternativ steht auch ein PDF-Formular zu Verfügung, das per Post oder Fax eingebracht werden kann. Das Formular können Sie unter dem Link in der Rubrik "Formulare" abrufen.

Welche Beträge sind erstattungsfähig?

Erstattungsfähig sind alle für den Erstattungszeitraum geleisteten Entgelte sowie die abzuführenden Steuern und Abgaben (Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, U-Bahn-Steuer), Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung, alle Nebenbeiträge und Umlagen, Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge).

Kann ein Antrag auf Erstattung auch bei teilweiser Freistellung gestellt werden?

JA - Wenn ein Teil der Tätigkeit ohne Risiko ausgeübt werden kann und ein anderer Teil nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzung zu einer Freistellung führt, ist eine Erstattung für eine Teilfreistellung möglich. Daher ist am Antrag auch das Ausmaß der Freistellung in Prozent der gesamten sonst geleisteten Arbeitszeit anzugeben; 100 Prozent bei gänzlicher Freistellung, anteiliger Prozentsatz bei teilweiser Freistellung.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Alle Kontaktadressen der Österreichischen Gesundheitskasse finden Sie, wenn Sie in WEBEKU auf den Informations-Button neben "Kontaktdaten für Fragen zur Antragstellung COVID-19-Dienstfreistellung“ klicken sowie über den Link in der Rubrik "Kontakte".

Autor: Andreas Arnold/ÖGK