Dienstgeber Newsletter 5/2020

21.03.2024
Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) mit Jahresbeginn 2019 war für alle Beteiligten eine große Herausforderung. Auf Grund der dadurch bedingten Neuordnung des Meldewesens sanktionierte die Österreichische Gesundheitskasse bis dato lediglich Meldeverstöße im Zusammenhang mit Anmeldungen. Nach über eineinhalb Jahren endete nun diese Toleranzfrist.

Über die gültigen Bestimmungen informieren wir Sie in dieser Newsletter-Ausgabe. Weiters geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Werte für das Jahr 2021.

Ihr Newsletter-Redaktionsteam

Hand drückt auf Glocke, Foto: WStudio/Shutterstock.com

Meldeverstöße - Ende der Übergangsphase

Seit der Einführung der mBGM per 1.1.2019 sind ausschließlich Meldefristverstöße im Zusammenhang mit Anmeldungen geahndet worden. Sanktionen für verspätet oder nicht erstattete mBGM sowie Abmeldungen wurden ausgesetzt. Diese gesetzliche Übergangsphase endete per 31.8.2020! Ab September 2020 fallen für Meldefristverletzungen nunmehr Säumniszuschläge an.
 
Frau mit Mund-Nasen-Schutz, Foto: Lubo Ivanko/Shutterstock.com

Verlängerung COVID-19-Dienstfreistellung

Die bestehende Regelung für die COVID-19-Dienstfreistellung von Risikopatienten wurde bis 31.12.2020 verlängert. Die Details zur Erstattungsregelung finden Sie in unserer Übersicht.
 
e-card mit Foto, Quelle SVC

Service-Entgelt für 2021

Bitte vergessen Sie bei der Beitragsabrechnung für November nicht auf die Einhebung und Abfuhr des Service-Entgeltes für das kommende Jahr.
 
Detailansicht einer Euromünze, Foto: Ivan Marc/Shutterstock.com

Werte 2021 - Geringfügigkeitsgrenze & Co.

Die offizielle Kundmachung bleibt zwar noch abzuwarten: Wir geben Ihnen aber trotzdem schon einen ersten Überblick über die voraussichtlichen Werte für das Jahr 2021.
 

Beitragspflicht der Kurzarbeitsunterstützung

Die Kurzarbeitsunterstützung samt den anteiligen Lohnnebenkosten werden den Dienstgebern durch Auszahlung der sogenannten Kurzarbeitsbeihilfe vom Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit zu entrichten. Demzufolge ist nicht nur der auf Grund der Arbeitszeitreduktion gebührende tatsächliche Arbeitsverdienst beitragspflichtig. Die Sozialversicherungsbeiträge sind vielmehr auf Basis der vorstehenden Beitragsgrundlage abzuführen. Bitte beachten Sie dies bei der Beitragsabrechnung. Nachgelagerte Überprüfungen erfolgen in enger Kooperation mit dem AMS anhand der im Anlassfall zur Verfügung stehenden Detailunterlagen.
 

Betriebliche Vorsorge in Österreich bei ausländischem Dienstgeber

Auf Grund der immer stärker werdenden Vernetzung der Wirtschaft treten vermehrt Konstellationen auf, in denen zwar eine Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes bzw. der Schweiz sozialversichert ist, jedoch dennoch dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz in Österreich unterliegt. Die Hintergründe dazu sowie Informationen zur richtigen Meldungserstattung und Beitragsabfuhr lesen Sie hier.
 

Österreichische Gesundheitskasse
Haidingergasse 1
1030 Wien
E-Mail

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