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Sehr geehrte Damen und Herren!
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| Mit unserem Newsletter halten wir Sie mit aktuellen Themen stets auf dem Laufenden. Dieses Mal widmen wir uns unter anderem – rechtzeitig zur Urlaubszeit – der Entschädigung für eine Urlaubsstornierung. Dass Au-pair-Kräfte der Pflichtversicherung unterliegen, wissen Sie sicher. Allerdings gibt es Entgeltbestandteile, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Um welche es sich handelt, lesen Sie hier. Außerdem informieren wir Sie darüber, welche Bestimmungen bei grenzüberschreitender Telearbeit zur Anwendung kommen.
Schauen Sie einfach mal rein!
Ihr Newsletter-Redaktionsteam |
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| | Ihr Betrieb hat eine neue Bankverbindung oder Sie haben Ihren Firmensitz verlegt? Diese Informationen sind nicht nur für Ihre Lieferantinnen und Lieferanten bzw. Kundinnen und Kunden von Interesse. Auch für die Sozialversicherungsträger sind diese Änderungen sehr wichtig. |
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| Entschädigung für Urlaubsstornierung |
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| Es kann vorkommen, dass eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter einen vereinbarten, bereits gebuchten Urlaub wegen eines von ihr bzw. ihm nicht beeinflussbaren Ereignisses nicht antreten kann. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber übernimmt die Stornokosten für den geplanten Urlaub. Wie ist dieser Kostenersatz steuer- und beitragsrechtlich zu behandeln? |
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| | Au-pairs unterliegen als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer der Pflichtversicherung. Bestimmte Entgeltbestandteile sind allerdings von der Beitragspflicht ausgenommen. Welche das sind sowie weitere Infos zur Beschäftigung von Au-pair-Kräften lesen Sie hier. |
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Grenzüberschreitende Telearbeit |
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| Welche Bestimmungen bei grenzüberschreitender Telearbeit (Home-Office) zur Anwendung kommen, erfahren Sie in unserem Beitrag. |
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| Meldung der mBGM für Juli 2023: - für Beitragskonten mit Selbstabrechnerverfahren: bis 16.08.2023 - für Beitragskonten mit Beitragsvorschreibeverfahren: bis 07.08.2023 |
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Österreichische Gesundheitskasse Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien E-Mail: office@oegk.at, Telefon: +43 5 0766-0 |
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